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Satzung für den

Verein „Brunnenfest Bad Berka e.V.“

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 

  1. Der Verein führt den Namen „Brunnenfest Bad Berka e. V.“.

  1. Die Postanschrift ist die des jeweiligen Vorsitzenden.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Bad Berka.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke nach den geltenden Bestimmungen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen Fassung.

  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben des Vereins 

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von interessierten natürlichen und juristischen Personen, die sich in uneigennütziger Weise den Aufgaben des Vereins widmen.

  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.

  3. Der Verein fördert das Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Einheitsgemeinde Bad Berka und des Umlandes am traditionellen Brauchtum und vermittelt Einsichten in die geschichtliche, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Stadt und der Region. Diesem Ziel sind auch die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Stadt und im Ausland untergeordnet. Ganz besonders widmet sich der Verein der Planung und Vorbereitung des Brunnenfestumzuges und der damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen.

  1. Der Verein ist offen für alle natürlichen und juristischen Personen sowie Institutionen, die durch tätige oder finanzielle Hilfe den Vereinszweck unterstützen. Er bemüht sich um eine intensive Zusammenarbeit und den organisatorischen Zusammenschluss der Vereine, Institutionen und Betriebe in der Stadt und der Region Bad Berka, um die Tradition des Brunnenfestumzuges und des kulturellen Brauchtums auch künftig zu fördern und weiterzuführen.

 

§ 3 gemeinnützige Tätigkeitsbasis 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Aufnahme

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

  1. Die Aufnahme in den Verein setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus.

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.

  1. Rechte und Pflichten des Mitgliedes

  1. Die Rechte des Mitgliedes ergeben sich aus der Satzung.

      2. Das Mitglied verpflichtet sich:

  1. die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten und keine zuwiderlaufenden

Handlungen zu begehen.

  1. Zweck und Aufgaben des Vereins zu vertreten.

  2. Durch unentgeltliche Arbeitsleistungen, durch materielle oder finanzielle Zuwen-dungen die Vorbereitung und Durchführung des Brunnenfestumzuges und andere Aufgaben zur Brauchtums- und Heimatpflege zu sichern.

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch den freiwilligen, schriftlich erklärten Austritt des Mitgliedes,

  2. durch den Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch Auflösung bzw. Insolvenz

  3. durch den Ausschluss aus dem Verein bei Vorliegen eines triftigen Grundes.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Antrag durch den Vorstand.

  1. durch Auflösung des Vereins

 

§ 4 Organe des Vereins
 

      Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

 

  1. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern des Vereins.

  1. In jedem Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, die als Jahreshauptversammlung durchgeführt wird.

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins fordert oder dies von mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, schriftlich beantragt wird.

Diesem Verlangen ist binnen 3 Wochen zu entsprechen. 

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  2. Vor Beginn einer Wahlhandlung ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

  1. Die Wahlen sind in offener Abstimmung durchzuführen. Beantragt ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung, ist die Wahl geheim durchzuführen.

  1. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Anderenfalls ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Danach ist von mehreren Kandidaten derjenige gewählt, der die höchste Stimmenzahl erhält.

 

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts- und Kassenberichtes

  2. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Wahl des Wahlleiters

  5. Wahl des Vorstandes

  6. Wahl der Rechnungsprüfer

  7. Neufassung oder Änderung der Satzung

  8. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

  9. Beschlussfassung über eingegangene Anträge

  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  1. Die Wahl des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von

5 Jahren. 

  1. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt für die Dauer von 5 Jahren.

Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. 

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

  1. Der Vorstand des Vereins

      1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer sowie mindestens einem weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vereinsmitglied.

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der Stellvertreter von seinem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.

  1. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein.

  2. Über die Beratungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, im Verhinderungsfall der Kassenwart.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.

 

  1. Die Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand bereitet die Aufgaben des Vereins inhaltlich, organisatorisch und materiell vor.

  1. Der Vorstand berät jährlich einen Arbeitsplan und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.

  1. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

§ 5 Finanzierungsquellen
 

Der Verein finanziert seinen Zweck und seine Aufgaben aus

  1. Mitgliedsbeiträgen (über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung)

  2. Spenden und Zuschüssen

  3. Erlösen von Veranstaltungen und Leistungen

  4. Rücklagen, die für satzungsgemäße Zwecke angelegt wurden

 

§ 6 Rechnungsführung

 (1) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den zwei Rechnungsprüfern, die jeweils auf 5 Jahre gewählt werden, Rechenschaft ab. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 7 Satzungsänderung und Auflösung
 

  1. Eine Änderung der Satzung, einschließlich Zweckänderung, kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

     3.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fließt das noch vorhandene Vermögen der Stadt Bad Berka zu, die es im Sinne der Abgabenordnung für andere gemeinnützige Zwecke einsetzen muss.  

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 Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 28. März 2007 beschlossen worden.

 Im Vereinsregister des Amtsgerichtes Weimar ist der Verein

 am ...08. 10. 2007.........................................................

 unter der Nummer...........1062..........................

 eingetragen worden.

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